Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Leistungsbeschreibung

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; anschließend findet ein Bürgerentscheid statt. Ist die in einem Bürgerentscheid gestellte Frage von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit „Ja“ beantwortet und beträgt diese Mehrheit mindestens 25 v. H. aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, so hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages. Bei einem mehrheitlich mit „Nein“ beantworteten Bürgerentscheid hat der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag die Pflicht, die Angelegenheit durch Beschluss zu entscheiden.

An wen muss ich mich wenden?

örtliche Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, örtliche Verbandsgemeindeverwaltung, örtliche Landkreisverwaltung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gemeinde, die Verbandsgemeinde bzw. der Landkreis trägt die Kosten des Bürgerentscheids; die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden nicht erstattet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag entscheidet über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt worden, ist innerhalb von 3 Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Möglichkeit der Interessensdurchsetzung auf kommunaler Ebene:

Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.

Mit dem Einwohnerantrag können grundsätzlich die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, dass der Gemeinderat, Verbandsgemeinderat bzw. Kreistag bestimmte Angelegenheiten berät.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt