Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (BM-Wahl Stößen 2026)
1. Zeit und Ort der Einsichtnahme
Das Wählerverzeichnis der Stadt Stößen wird in der Zeit vom 05.03.2026 bis 13.03.2026 während der Dienststunden:
Montag – Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr bis 16:00 Uhr
im Rathaus Stößen, Naumburger Str. 33, 06667 Stößen
barrierefrei
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Frist der Einsichtnahme, spätestens am 13.03.2026, 12:00 Uhr, bei der Verbandsgemeinde Wethautal, Rathaus Stößen, Naumburger Straße 33, 06667 Stößen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin / der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Nach dem 13.03.2026 ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 08.03.2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wahlschein und Briefwahl
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahllokal oder durch Briefwahl teilnehmen. Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen erhalten einen Wahlschein,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben;
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Wahlscheine können von Freitag, den 13.03.2026 bis Freitag, 27.03.2026 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeinde Wethautal, Rathaus Stößen, 1. OG Naumburger Straße 33, 06667 Stößen mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiber, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierende elektronische Übermittlung als gewahrt. Die elektronische Beantragung kann auch über unsere Internetseite, www.vgem-wethautal.de oder www.wahlschein.de/15084470, erfolgen. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. An eine andere Person als der/den Wahlberechtigte/n persönlich werden Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt, wenn die bevollmächtigte Person von der/dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Mit der Erteilung des Wahlscheines erhält der Wahlberechtigte zugleich:
a) einen amtlichen Stimmzettel
b) einen amtlichen Stimmzettelumschlag
c) einen amtlichen Wahlbriefumschlag
d) sowie das Merkblatt zur Briefwahl
Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an den auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleiterin abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem den Briefwahlunterlagen beiliegendem Merkblatt angegeben.
Werden der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Verbandsgemeinde Wethautal, Rathaus Stößen, 1. OG, Naumburger Straße 33, 06667 Stößen beantragt, besteht auch die Möglichkeit, die Wahl an Ort und Stelle im Verwaltungsgebäude durchzuführen.
16.02.2026
Kerstin Beckmann
Verbandsgemeindebürgermeisterin
