Wahl zur Besetzung der Schiedsstelle für die Wahlperiode 2026 – 2031 in der Verbandsgemeinde Wethautal
Zur Bereinigung von Streitigkeiten mit dem Nachbarn steht in der Regel der Zivilrechtsweg offen. Allerdings sollten sich die Parteien bemühen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Deshalb ist seit dem 1.Juli 2001 in Sachsen-Anhalt die Klageerhebung vor Gericht in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nur noch zulässig, nachdem von einer gemeindlichen Schiedsstelle, einem Rechtsanwalt oder Notar versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies betrifft grundsätzlich alle nachbarrechtlichen Ansprüche aus dem BGB wegen Einwirkungen auf das Grundstück sowie Ansprüche aus dem Nachbarschaftsgesetz. Nicht betroffen sind Ansprüche, soweit die Störung von einem Gewerbebetrieb ausgeht.
Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten hat jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen einzurichten.
Die Aufgaben der Schiedsstellen werden auf Grund der seit 16.03.2021 gültigen Rechtslage gemäß § 2 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes (SchStG) nur noch von einer Schiedsperson wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig und wird vom Verbandsgemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Amtszeit der derzeit gewählten Schiedspersonen endet am 01.11.2026.
Alle Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Wethautal, die das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in der Verbandsgemeinde Wethautal haben, das Wahlrecht besitzen und sich für die Übernahme dieses Ehrenamtes interessieren, sind an dieser Stelle aufgerufen, sich für dieses Ehrenamt zu bewerben.
Bewerbungen können bei der Verbandsgemeinde Wethautal, 06721 Osterfeld, Corseburger Weg 11 mit den Antrag einschließlich der erforderlichen Erklärungen bis spätestens 31.05.2026 eingereicht werden.

