Information der Kasse der Verbandsgemeinde Wethautal

Hiermit möchten wir alle Steuerzahler und Abgabepflichtigen, die ihre Zahlungen nicht durch Einzugsermächtigung bzw. mit Dauerauftrag bei ihrer Bank leisten, auf die Fälligkeit von Zahlungen hinweisen.

Dies betrifft folgende Abgaben:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer A (landwirtschaftliches Vermögen)
  • Grundsteuer B (un- und bebaute Grundstücke)
  • Hundesteuer
  • Friedhofsgebühren
  • Pachten
  • Zweitwohnungssteuer
  • Vergnügungssteuer

Zahlungstermine sind in der Regel für Quartalszahler der 15.02. | 15.05. | 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres und für Jahreszahler der 01.07. eines jeden Jahres.
Weitere Fälligkeiten entnehmen sie bitte den entsprechenden Bescheiden bzw. Verträgen.

Zur korrekten Zuordnung des Zahlungseinganges ist die Angabe des Kassenzeichens unbedingt erforderlich.

Laut Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom 30.11.1994 (GVBl. LSA Nr. 53/1994, S. 1026) geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren vom 11.12.2001 (GVBl. LSA Nr. 56/2001/ ausgegeben am 14.12.2001) betragen die Gebühren für Mahnungen nach § 2 Satz 1 wie folgt:

bis zu 250€: €einschließlich 5,00€
bis zu 500€: einschließlich 10,00€ €
bis zu 2.500€,: einschließlich 22,50€ €
bis zu 5.000€: einschließlich 37,50€
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 5.000€: 22,50€

Diese Mahngebühren gelten seit dem 01.01.2002 und werden für die erforderliche Mahnung nach Fälligkeit erhoben, wenn kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist.
Bitte beachten sie dies, um uns unnötigen Verwaltungsaufwand und sich zusätzliche Kosten zu ersparen.